Das OLG Celle hat jüngst entschieden, daß ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, wonach Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines „Seniorenbetreuers“ sittenwidrig sein kann, wenn ein Berufsbetreuer seine gerichtlich verliehene Stellung und seinen Einfluß auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflußbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihm herangezogenen Notarin in seinem Sinne letztwillig zu verfügen.
Der Senat folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung daraus, daß der Betreuer die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Das Testament wurde kurz nach der Krankenhausentlassung errichtet. Der Erblasser kannte den Betreuer erst kurze Zeit. Im damaligen Zeitraum hatte er noch gegenüber der Betreuungsrichterin des Amtsgerichts angegeben, nichts von einer Betreuung zu wissen. (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20)
Erblasser sollten sich deshalb stets vor Abfassung eines letzten Willens fachlich anwaltlich beraten lassen, um sicherzustellen, daß auch das gewünschte Ergebnis erzielt wird. Dies bietet sich auch an, um Streit und teure, ggf. gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen den Erben zu vermeiden sowie Planungs- und Rechtssicherheit für die Zukunft zu gewinnen
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