In einer Entscheidung vom 16.12.2020 hat der BGH bestätigt, daß Vermieter nach einer „normalen“ Mieterhöhung nach §§ 558 ff. BGB auch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung vornehmen darf.
Der BGH hat allerdings den Erhöhungsbetrag dahingehend beschränkt, daß die Summe beider Erhöhungen den Maximalbetrag, den Vermieter alleine aufgrund einer Modernisierung verlangen könnte, nicht übersteigen darf.
BGH VIII ZR 367/18
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