Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, daß die Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes im Zuge der Corona Pandemie keinen Mangel darstellt und keine Mietminderung rechtfertigt. „In der staatlich verordneten Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels liegt kein Mangel der Mietsache i.S.v. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB“, so das LG. Weiter betont es, daß der Anspruch des Vermieters ist nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfallen sei. Auch sei durch die staatlich verordnete Schließung der Verkaufsstätten des Einzelhandels der Vermieterin die Gebrauchsgewährung nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden.
Zwar konnte die Mieterin die Mietsache während der behördlich angeordneten Schließung nicht als Verkaufsraum nutzen. Damit hat sich jedoch lediglich das Verwendungsrisiko verwirklicht, welches allein die Mieterin zu tragen hat.
Schließlich habe die Mieterin keinen Anspruch auf Anpassung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB.
LG Frankfurt/M U.v. 05.10.2020 2-15 O 23/20