Jan 21

Fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung können miteinander verbunden werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2021 erneut bestätigt, daß ein Vermieter einem Wohnungsmieter bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich kündigen kann. Dabei führt eine nachträgliche Zahlung des Mieters nur zur Unwirksamkeit der fristlosen, nicht aber der ordentlichen Kündigung. Der BGH hat damit erneut der gegenläufigen Ansicht des LG Berlin einen Riegel vorgeschoben.

Vermieter sollten daher in solchen Fällen stets die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung aussprechen.

BGH VIII ZR 91/20