Wie der BGH kürzlich entschieden hat, können Nießbraucher grundsätzlich nicht selbst Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft anfechten, da diese Befugnis nur dem Eigentümer zusteht. Allerdings kann der Eigentümer den Nießbraucher in gewillkürter Prozeßstandschaft ermächtigen, Klage zu erheben; dann ist der Nießbraucher ausnahmsweise zur Prozeßführung befugt. Diese Voraussetzung muß spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Darüber hinaus verlangt der BGH in seiner Entscheidung vom 27.11.2020 daneben die Offenlegung der Prozeßstandschaft innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 46 Abs.1 S.2 WEG a.F. = § 45 S.1, 1.HS WEG n.F.
(BGH V ZR 71/20)
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