Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, daß gewerbliche Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Anpassung der Miete haben, wenn ihr Geschäft wegen eines Lockdowns schließen mußte. Dabei könne aber nicht pauschal eine 50:50-Lösung angesetzt werden, sondern es müsse konkret in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, welche Nachteile dem Gewerbetreibenden entstanden seien während der Geschäftsschließung und wie lange diese gedauert hat . Ebenso müßten staatliche Hilfen, etwaige Versicherungsleistungen und die Maßnahmen, die der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um drohende Verluste zu vermindern, berücksichtigt werden.
Es ist daher anzuraten, einvernehmliche Lösungen solcher Fälle anzustreben.
BGH, Urteil . v. 12.01.2022, Az. XII ZR 8/21
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